Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Fotografinnen und Fotografen

 

Geltungsbereich


 

1)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten für alle vom Fotografen

bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und

Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital

generierte Bilder.

 

2)

Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch

den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des

Fotografen durch den Kunden.

 

3)

Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne

ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen

oder Leistungen des Fotografen.

 

 

Leistungen des Fotografen,

Rechte und Pflichten des Kunden


 

4)

Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung

der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

 

5)

Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte,

die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

 

6)

Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw. sein

Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen ( Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc. ).

 

7)

Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial

um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG ( Bundesgesetz über

das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992 ) handelt.

 

8)

Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben

werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.

 

9)

Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im

Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem

Bildmaterial.

 

10)

Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt

zu behandeln.

 

11)

Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen,

sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls

gilt das Bildmaterial als genehmigt.

 

12)

Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags

erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

 

13)

Kommt der Kunde der Verpflichtung ( gemäss Ziffer 12 ) nicht nach oder verschiebt

er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin,

haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat

der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten

Honorars für die Aufnahmesitzung.

 

14)

Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung ( Model Release ) der zu

fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen ( Location Release)

zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde

die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

 

15)

Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher

oder elektronischer ( Internet ) Form.

 

 

Nutzungsrechte


 

16)

Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur

Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten

ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.

 

17)

Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen

eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens

aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB ( Schweizerische Arbeitsgemeinschaft

der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen.

 

18)

Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich

anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.

 

19)

Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert

vereinbart und vergütet werden.

 

20)

Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing

bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes

sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.

 

21)

Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert

oder als Motiv im Bild verwendet werden.

 

22)

Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende

Namensnennung zu sorgen.

 

23)

Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene

Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass

durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt

werden.

 

 

Haftung


 

24)

Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies

gilt auch für die Mängelhaftung.

 

25)

Die Haftungsbeschränkung ( gemäss Ziffer 24 ) gilt auch für das Verhalten von

Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.

 

26)

Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die ( gemäss Ziffer 14 )

dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben,

übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

 

27)

Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde

trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.

 

 

Honorar


 

28)

Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer

( sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist ) geschuldet und zahlbar innert

30 Tagen ab Rechnungstellung.

 

29)

Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen

des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von

mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

 

30)

Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw.

Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für

Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht

im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

 

31)

Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung ( RAW-Konversionen,

Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert

in Rechnung gestellt.

 

32)

Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht

identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und

Umfang der eingesetzten Ausrüstung.

 

33)

Das Honorar ( gemäss Ziffer 28 ) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn

das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

 

34)

Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der

Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem

Tarif des SAB.

 

 

Gerichtsstand und anwendbares Recht


 

35)

Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz

des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältniss

ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände

bleiben vorbehalten.